(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer oder Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer oder Auftragnehmer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer oder Auftragnehmer“).
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware oder Maschinen/Anlagen“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer oder Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer oder Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers oder Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Unsere AEB finden sich auf unserer Homepage und denen der mit uns verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG.
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer oder Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer oder Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(4) Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Kalendertagen nach Zugang des Lieferabrufs in Textform widerspricht.
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer oder Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Erbringt der Verkäufer oder Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
(3) Bei Anlieferung von Rohstoffen und Betriebsmitteln in flüssiger oder vergleichbarer loser Form wie Granulat, die bei der Anlieferung durch Einrichtungen am Transportmittel (Lkw) wie beispielsweise Pumpen in unsere Tanks oder Silos oder vergleichbare Lagervorrichtungen zu befördern sind, gehört auch der ordnungsgemäße Einlagerungsvorgang (beispielsweise der Pumpvorgang in den Tank) zu den vom Lieferanten geschuldeten Leistungen.
(4) Ist der Verkäufer oder Auftragnehmer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. Maschine/Anlage. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer oder Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Der Verkäufer oder Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer oder Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Wir sind insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Heilbronn Wannenäckerstraße 65 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(4) Soweit die geschuldete Leistung die Lieferung von Maschinen/Anlagen beinhaltet, gehören zum geschuldeten Lieferumfang insbesondere auch die Installierung/Aufbau, Inbetriebnahme sowie Schulung der Mitarbeiter, Einstellung der Maschinen/Anlagen und die Durchführung eines Probebetriebes.
(5) Der Lieferung von Waren sowie Maschinen/Anlagen ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer oder Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer oder Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer oder Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer oder Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
(8) Warenannahme erfolgt ausschließlich montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr, gesetzliche Feiertage sind ausgeschlossen.
(1) Nach Fertigstellung der Maschinen/Anlagen wird beim Auftragnehmer ein FAT (Factory Acceptance Test) durchgeführt. Eine Auslieferung der Maschinen/Anlagen erfolgt nur nach einem erfolgreich durchgeführten FAT.
(2) Mit dem Beginn des Probetriebes oder mit sonstigen Ereignissen während des Probebetriebes sind weder der Gefahrenübergang, die Abnahme, noch der Beginn der Gewährleistungszeit verbunden. Schäden, die während des Probebetriebes durch unsere Mitarbeiter an der Maschine/Anlage verursacht werden, trägt der Auftragnehmer, es sei denn, dass dieser den Nachweis erbringt, dass die Mitarbeiter entgegen der Bedienungsvorschriften des Auftragnehmers gehandelt haben.
(3) Nach Beendigung der vereinbarten Probebetriebszeit erfolgt die gemeinsame Abnahme der Maschinen/Anlagen mit einem SAT (Site Acceptance Test). Bei einem erfolgreich durchgeführten SAT und soweit die Maschinen/Anlagen keine wesentlichen Mängel aufweisen, erklären wir die Abnahme. Die Abnahme wird mit einem schriftlichen Abnahmeprotokoll, welches durch beide Parteien unterzeichnet wird, beendet.
(4) Spätestens 3 Wochen nach Abnahme hat der Auftragnehmer uns eine Dokumentation, wie insbesondere Schaltpläne und Anlagenzeichnungen in Papierform und in einem geeigneten Datenaustauschformat (optischer Datenträger, E-Mail) zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Zeit der Gewährleistung behalten wir uns vor, einen angemessener Betrag einzubehalten.
(1) Für Papierlieferungen gelten ergänzend besondere Bedingungen für den Versand, welche Bestandteil der jeweiligen Bestellung sind. Diese sind im Bestelltext detailliert und spezifisch aufgeführt.
(2) Lieferungen, die nicht unseren besonderen Bedingungen für den Versand entsprechen, können wir zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten oder sonstige für uns nachteilige Rechtsfolgen herbeizuführen. Stattdessen sind wir auch berechtigt, solche Lieferungen entsprechend unseren besonderen Bedingungen für den Versand umzupacken und dem Verkäufer die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.
(3) Wir legen Wert auf Angebot und Lieferung bzw. Ausführung von umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen.
(4) Für die Lieferung von Briefumschlagpapieren jeder Art, d.h. nicht nur von solchen für maschinelle Kuvertierung, gelten die „Qualitätsmerkmale von Briefumschlag-Papieren für maschinelle Kuvertierung“ des Verbandes der Briefumschlags- und Papierausstattungsfabriken e.V. (VDBF), überreichen wir Ihnen, wenn sie für die Erfüllung eines Auftrags relevant sind.
(5) Bogenware muss rechtwinklig geschnitten sein. Farbvorgaben sind exakt einzuhalten.
(6) Alle Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen den anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen Normen entsprechen. Der Lieferant hat uns Änderungen bei den Materialien, die sich auf die Konformitätserklärung auswirken können (i.S.v. EG-VO 1935/2004), unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung von uns stellt der Verkäufer entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen neutraler Institute auf seine Kosten zur Verfügung. Ebenso stellt der Verkäufer die gleichen Unterlagen für zu benennende Drittländer zu Verfügung. Weiterhin stellt uns der Verkäufer von allen Ansprüchen frei, die bei Nichtbeachtung und Verletzung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen erhoben werden.
(1) Vor Beginn der Fertigung von Maschinen und Anlagen sind uns sämtliche Fertigungsunterlagen, wie z.B. Zeichnungen, zur Einsicht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen die anerkannten neusten Regeln der Technik und Wissenschaft, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
(2) Werden nach Vertragsschluss Änderungen an den Maschinen /Anlagen vorgenommen, müssen insbesondere Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Berechnungen etc. auf den aktuellen Stand gebracht werden.
(3) Alle mitzuliefernden Unterlagen müssen den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen. Die Unterlagen sind in der vereinbarten Anzahl, in deutscher Sprache und ggf. auf Datenträgern zu liefern. Ausfertigungen in anderen Sprachen sind gesondert zu vereinbaren.
(4) Montage- und Betriebsanleitungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zumindest in deutscher Sprache mitzuliefern. Das Gleiche gilt für die Dokumente, die für die Reparatur, Wartung und Instandsetzung wesentlich sind.
(5) Der Auftragnehmer gewährleistet, die am vertraglich vereinbarten Einsatzort anwendbaren gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere – alle vom Gesetz, von der Aufsichtsbehörde, den Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen:
a) die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz.
b) die Einhaltung etwaiger bestehender DIN-Normen, Richtlinien und Fachnormen.
c) an einer verwendungsfertigen Maschine die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
d) einer Maschine mit CE-Kennzeichnung EG-Konformitätserklärung, die Anhang A EG-Maschinen Richtlinie entsprechen muss, in deutscher Sprache beigefügt ist,
e) Bei einer unvollständigen Maschine muss die Herstellererklärung gemäß aktueller EG-Maschinen-richtlinie beiliegen (eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wird zur Bedingung gemacht). Änderungen der Dokumentation sind uns sofort mitzuteilen.
f) einem zugelieferten Sicherheitsbauteil im Sinne der EG-Maschinen-Richtlinie die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.
Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten, gilt der Auftrag als nicht erfüllt.
(6) Änderungen von Werkstoffen, Bauteilen oder Herstellungsverfahren sind mindestens zwei Monate vor Durchführung solcher beabsichtigter Maßnahmen anzuzeigen und nur nach ausdrücklicher Zustimmung in Textform zulässig.
(7) Der Verkäufer oder Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
a) Der Verkäufer oder Auftragnehmer muss nach Ablauf von 3 Jahren nach der Lieferung entgegen der Ziffer 7 keine Ersatzteile vorhalten, soweit und solange ihm der Nachweis gelingt, dass die entsprechenden Ersatzteile frei am Markt erhältlich sind.
b) Beabsichtigt der Verkäufer oder Auftragnehmer nach Ablauf der in Ziffer 7 und 7a) genannten Fristen die Lieferung der an uns gelieferten Produkte, Maschinen oder maschinelle Anlagen einzustellen oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so sind wir hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers oder Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nicht verpflichtet. Der Lieferant hat jedoch die Verpackung nach den jeweils geltenden Vorschriften der Verpackungsverordnung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, und wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer oder Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, unsere Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die unter 8.3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer oder Auftragnehmer zustehen.
(7) Der Verkäufer oder Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(1) In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und Rohstoffmangel ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von den Leistungspflichten befreit. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen in Textform zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Verkäufer oder Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.
(2) Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und Rohstoffmangel eingetretenen Verzögerung für uns unverwendbar geworden ist.
(3) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Verkäufer oder Auftragnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verkäufer oder Auftragnehmer durchgeführt werden.
(5) Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Insbesondere an von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer oder Auftragnehmer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers oder Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer oder Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers oder Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers oder Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer oder Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Die Maschinen/Anlagen müssen die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Auftraggeber-Vorschriften entsprechen. Soweit sich daraus oder aus dem Vertrag im Übrigen keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer oder Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer, Auftragnehmer oder von sonstigen Dritten stammt.
(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer oder Auftragnehmer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Ablieferung abgesendet wird.
(7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer oder Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(8) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Verkäufer oder Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer oder Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer oder Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer oder Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(9) Für im Rahmen einer Mangelbeseitigung erfolgte Leistungen beginnt eine neue Verjährungsfrist im Sinne des § 12 Abs.2 mit der schriftlichen Abnahme dieser Leistungen. Geben wir die schriftliche Abnahmeerklärung nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach schriftlicher Meldung des Auftragnehmers über den tatsächlich auch erfolgten ordnungsgemäßen Abschluss der Mangelbeseitigung ab, beginnt die neue Verjährungsfrist mit Ablauf der vorgenannten Frist von 15 Arbeitstagen.
(10) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer oder Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer oder Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer oder Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
(1) Ist der Verkäufer oder Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer oder Auftragnehmer sämtliche Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer oder Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Ausschluss von Mangelfolgeschäden wird von uns nicht anerkannt.
(4) Der Verkäufer oder Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. EUR für Sach- und / oder Personen- und / oder Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch das Rückrufrisiko abzudecken, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine entsprechende Deckungsbestätigung zusenden.
(1) Das Betreten unseres Werks-/Betriebsgeländes ist rechtzeitig, mindestens 5 Werkstage vorher anzumelden. Personen, die zur Erfüllung von Aufträgen auf unserem Werks-/Betriebsgelände Arbeiten ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweils gültigen Werksvorschriften für Fremdfirmen einzuhalten. Die besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen sind ebenso einzuhalten. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist zu folgen.
(2) Auf Schadensersatz der auf unserem Werks-/Betriebsgelände entsteht, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(1) Der Verkäufer oder Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
(2) Werden wir gleichwohl von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer oder Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Verkäufers oder Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
(3) Die uns nach dem Gesetz zustehenden Rechte bleiben hierdurch unberührt.
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(1) Physikalisch-chemische Anforderungen:
a) Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an uns gelieferten Waren inklusive Verpackungen die VO EG 1907/2006 (REACH-Verordnung) einzuhalten.. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Produkte, Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Andernfalls erfolgt eine Meldung dieser besorgniserregenden Stoffe per Einschreiben und Rückschein an den Einkauf der Mayer-Kuvert-network Zentrale in Heilbronn. Der Einsatz darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den zuständigen Einkäufer erfolgen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Nach erfolgter Sonderfreigabe durch den Einkäufer ist der Verkäufer/ Auftragnehmer unverzüglich verpflichtet die sich aus § 16 f Abs. 1 ChemG i.V.m. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 ergebenden Meldepflichten zu SVHC-Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) für die Mayer-Kuvert-network GmbH und den verbundenen Unternehmen vorzunehmen. Für die Umsetzung dieser Pflichten ist ausschließlich der verursachende Verkäufer/ Auftragnehmer verpflichtet. Der Verkäufer/ Auftragnehmer hat den Einkäufer unverzüglich über die Umsetzung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer/ Auftragnehmer prüft bei jeder Aktualisierung der SVHC-Liste, ob Stoffe aufgenommen worden sind, die in den Primär- und Sekundärverpackungen enthalten sind. Ferner entspricht das Produkt in Gänze den marktüblichen Grenzwerten bei den chemischen Parametern. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche an uns gelieferten Produkte/Erzeugnisse oder Verpackungen selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihm Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Verkäufer/Auftragnehmer nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Verkäufer/ Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend gelieferten Waren ist uns auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.
b) Der Verkäufer/Auftragnehmer stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Produkten/Erzeugnissen oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an uns zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an uns weiterzuleiten.
(2) Verpackung
Das Verpackungsmaterial darf zu keinerlei sensorischen Veränderungen im Endprodukt führen.
(3) Weitere Vorgaben
Der Lieferant stellt durch sein Qualitätssicherungssystem insbesondere durch Untersuchungen der vereinbarten Erzeugnisse bei akkreditierten Fachlaboren, sicher, dass nur Ware zur Auslieferung kommt, die die vertraglichen Bedingungen der Mayer-Kuvert-Network GmbH zu 100% erfüllt. Es werden pro Produktion mindestens zwei Rückstellmuster zurückbehalten. Diese werden mindestens bis zum Ende der ausgelobten Garantiezeit bzw. 24 Monate aufbewahrt.
(4) Allgemeine Vereinbarungen
a) Jede Änderung, insbesondere in der Zusammensetzung der Leistung, der Farbgestaltung, der Maße, der Produktionsstätte, der Etikettierung, der Verpackung ist vorab unaufgefordert mit dem zuständigen Warenverantwortlichen im Einkauf der Mayer-Kuvert-Network GmbH abzustimmen. Die ggf. vorliegende Produktanforderung stellt die Basis für Zusammensetzung, Herstellungsweise, Etikettierung und Verpackung des Produktes dar.
b) Der Verkäufer/ Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung, im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Verkäufer/ Lieferanten, freizustellen bzw. uns für gegen uns gerichtete Ansprüche zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Verkäufer/ Auftragnehmer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer oder Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer oder Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Stuttgart. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer oder Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers oder Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.