(1) Unsere Allgemeinen Geschäfts,- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang gegenüber unseren AGB.
(2) Sie gelten für alle Folgegeschäfte mit dem Besteller auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Sie gelten auch für alle Bestellungen über unseren Online-Shop, insbesondere auch für Druckaufträge.
(4) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
(5) Wenn im Folgenden Schriftform verlangt wird, so ist darunter auch Textform zu verstehen, es sei denn, die Textform ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln insbesondere in unserem Katalog und im Internet stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
(2) Der Mindestbestellwert beträgt EUR 250,00 netto pro Lieferung.
(3) Mit der Abgabe einer Bestellung, sei es telefonisch, per Fax, per E-Mail oder in sonstiger Form geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Sie sind an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden. Eine Bestellung liegt auch dann vor, wenn Sie im Online-Shop einen Druckauftrag auslösen.
(4) Bestellungen gelten als verbindliches Vertragsangebot und erst dann als angenommen, wenn sie von uns eine Auftragsbestätigung in Textform erhalten oder die Bestellungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Auftragseingang ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
An allen Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeugen, Klischees, Lithos und vergleichbaren Gegenständen behalten wir uns, sofern sie nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ein Erwerb durch den Besteller mittels gesondertem Kaufvertrag ist möglich.
(1) Über den Online-Shop können auch Druckaufträge (vierfarbig) bestellt werden. Hierfür müssen Sie eine fertige Druckdatei hochladen, die die von uns im Leitfaden vorgegebene Dateiformate und Druckdaten beinhaltet. Für abweichende Dateiformate und/oder Druckdaten übernehmen wir keine Verantwortung, insbesondere können wir in diesem Fall keine fehlerfreie Leistung gewährleisten. Handelt es sich um eine Postsendung, so sind Sie verpflichtet, die Vorgaben der Deutschen Post oder anderer Postdienstleister selbst zu beachten.
(2) Dateien, die von Ihnen oder einem Dritten hochgeladen werden, werden von uns nicht geprüft. Nachdem die Datei hochgeladen ist, kann auch kundenseitig keine Prüfung mehr erfolgen.
(3) Bei Druckaufträgen können geringfügige Abweichungen nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei Farbabweichungen, geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen.
(4) Druckaufträge können nur dann verbindlich bestellt werden, wenn Sie zuvor den Leitfaden und die AGB gelesen und bestätigt haben.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Palettentauschgebühr sowie sonstige Versandkosten und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
a) Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) unter 250 Euro wird eine Handlings- und Frachtpauschale in Höhe von 25,- Euro berechnet.
b) Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) ab 250 Euro aber unter 500 Euro wird eine Handlings- und Frachtpauschale in Höhe von 15,- Euro berechnet.
(2) Abweichend von Absatz (1) tragen wir bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) von mindestens 250 Euro die Versandkosten ausschließlich der Palettentauschgebühr bis zur nächstgelegenen Stückgut-Empfangsstation des Empfängers innerhalb Deutschlands, hiervon ausgenommen ist die Flächenfracht. Dies gilt auch für Lieferungen durch eigene Firmen-LKW im Werkverkehr. Bei Post-, Eil- und Expressgut-Versand gehen die Frachtkosten, die den Stückgutsatz übersteigen, zu Lasten des Bestellers.
(3) Unsere Preislisten und unsere Angebote insbesondere in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet sind unverbindlich. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein abweichender Preis festgelegt ist, gelten grundsätzlich unsere zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Tagespreise. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2 Wochen nach Eingang des Angebots beim Besteller.
Wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine wesentliche Erhöhung oder Senkungen von Kosten oder Aufwand für Produktion, Lagerung und Transport eintritt, insbesondere soweit sie auf der Änderung von Steuern und Abgaben oder Rohstoff-/Materialpreisen oder der Änderung der Spezifikationen durch den Besteller oder auf Devisenkursschwankungen beruhen, so sind die Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln. Sollten die Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, so ist jede der Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(4) Bei Verarbeitung extra angefertigter Spezialpapiere oder Sonderformate behalten wir uns vor, die gesamte vom Papierhersteller gelieferte Menge zu verarbeiten und zu berechnen. Bei Bestellung von Anbruchmengen wird grundsätzlich die kleinste Originalverpackungseinheit geliefert und berechnet.
(5) Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers erfolgen, sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.
(6) Wir behalten uns vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrags einer Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder erkennbar werden, durch die die Erfüllung unserer Forderung als gefährdet erscheint. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach unserer Aufforderung Sicherheit oder Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(7) Unsere Forderung wird, sofern nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, mit Lieferung (bei Teillieferung anteilig) fällig.
(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto außer bei Neukunden. Die Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern.
(9) Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers berechtigt, jegliche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
(10) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt und von uns anerkannt sind. Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Diskontspesen und Stempelgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Aufgabe zu entrichten.
(1) Die Lieferung des Vertragsgegenstands erfolgt, soweit nicht im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders vereinbart, „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer nach billigem Ermessen aus
(2) Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung des Vertragsgegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird, dass die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw. dem Transporteur zum Versand übergeben wurde. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Auftragsbestätigung in Textform für unsere Lieferzeit maßgebend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Vereinbarung aller dem Vertragsgegenstand kennzeichnenden Einzelheiten, insbesondere bei bedruckter Ware Eingang der genehmigten Korrektur, voraus. Wird durch ein Verhalten des Bestellers die Lieferzeit unterbrochen, sind wir berechtigt, eine neue, angemessene Lieferzeit durch Mitteilung an den Besteller festzusetzen.
(2) Lieferzeiten, die in anderen Dokumenten als der Auftragsbestätigung, genannt werden, sind nicht garantiert. Sollten Sie nicht eingehalten werden, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf Schadenersatz.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, nachdem eine uns in Textform gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern, ein Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB) vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Macht der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung geltend, so ist unsere Schadensersatzhaftung, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
(1) Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Abnahme des Vertragsgegenstands oder sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere für Lagerung, ersetzt zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt den Vertragsgegenstand in Rechnung zu stellen.
(2) Falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, sind Abrufaufträge innerhalb einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten abzurufen. Ruft der Besteller innerhalb dieser Frist nicht den gesamten Auftrag ab, steht dies einer Verletzung der Pflicht zur Annahme der noch nicht abgerufenen Mengen gleich. Unsere Rechte bestimmen sich in diesem Fall nach (1).
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 oder 2 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(1) Wird es uns infolge höherer Gewalt unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert, unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, so ruhen diese Pflichten bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller von Eintritt und Ende solch höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als drei Monate bestehen, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(2) Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 sind betriebsfremde, unvorhergesehene und unvermeidbare Hindernisse, wie insbesondere Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energieknappheit, Feuer, Krieg und Aufruhr oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob sie in unserem eigenen Betrieb auftreten oder in einem fremden Betrieb, von dem die Herstellung oder der Transport des Vertragsgegenstands im Wesentlichen abhängt.
(3) Höhere Gewalt ist insbesondere auch eine Epidemie und Pandemie. In diesen Fällen gelten die Regelungen aus Absatz (1) ebenfalls.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln.
(3) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und zum Verarbeitungswert. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so ist Absatz 5 entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass wenn die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, es als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden und übertragenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; über die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten entscheiden wir nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers.
(1) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Ein branchenüblicher Ausschuss, handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen sowie bei Sonderanfertigungen produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bis zu 10 % bzw. bei Liefermengen von unter 25.000 Stück bis zu 20%, bleiben vorbehalten. Dies gilt auch soweit der Bestellung ein Muster zu Grunde lag. Technisch unvermeidbare Stanz- und Falzschwankung von bis zu +/-1-2 mm behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen zu prüfen, unterschrieben zurücksenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen. Soweit ein Korrekturabzug nicht verlangt wird, bestimmen die unterschriebenen Druck- und/oder Ausführungsvorlagen die vereinbarte Beschaffenheit.
(3) Hat der Besteller einen Druckauftrag im Online-Shop platziert (§ 3a), so ist der Besteller verpflichtet, die Druckdatei selbst zu prüfen. Da kein Korrektur-abzug erstellt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Druckdaten vor dem Hochladen umfassend selbst auf Richtigkeit zu prüfen. Insofern kann der Besteller nur dann einen Mangel geltend machen, wenn der Vertragsgegen-stand von der vom Besteller selbst hergestellten und hochgeladenen Druckdatei nicht nur unwesentlich abweicht.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ermöglicht uns unverzüglich nach vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten die Überprüfung des als mangelhaft gerügten Vertragsgegenstands.
(5) Für Briefhüllen mit Selbstklebung übernehmen wir für die Funktion der Selbstklebung entgegen der üblichen Gewährleistung abweichend eine Gewährleistung für 6 Monate.
(6) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstands bei Gefahrübergang (§ 5 Abs. 2) vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
(7) Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt § 11.
(1) In allen Fällen außer denen des Verzuges (§ 5) richtet sich unsere Haftung auf Schadensersatz – gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen – ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Soweit wir einen Mangel des Vertragsgegenstands arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
(3) Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
5) Des Weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(6) Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insbesondere entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Bestellers) sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben und keine wesentlichen Vertragspflichten sind (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung), und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB. Ansprüche, die bereits vor Abschluss des Vertrages entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.
(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(1) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln des Vertragsgegenstands verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (§ 5 Abs. 2), es sei denn der Besteller macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands geltend.
(2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Vertragsgegenstands sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(3) Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 479 BGB) bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
(a) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr. (b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstands mit Gefahrübergang (§ 4 Abs. 2). (c) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB. (d) Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen Sitz zuständig ist.
(2) Erfüllungsort ist, soweit sich aus diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
(3) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand 2024